Allgemeine Geschäftsbedingungen der EGS EDV- und Grafiksysteme GmbH

§1 Anwendung
Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Rechtsgeschäfte unserer Firma. Sie gelten als anerkannt, wenn der Vertragspartner nach Kenntnis und/oder Empfang der Verkaufs- und Lieferbedingungen Aufträge an unsere Firma erteilt oder Lieferungen unserer Firma entgegen nimmt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden nur insoweit Bestandteil eines mit uns abgeschlossenen Vertrages, als ihre Anwendbarkeit für jeden Einzelfall mit uns schriftlich vereinbart wurde. Abweichende Vereinbarungen, Nebenabreden sowie nachträgliche Änderungen von Verträgen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Erklärungen und Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Zwischenverkauf bleibt bei all unseren Angeboten bis zum Empfang der Angebotsannahme bei uns vorbehalten.
Die Käufer werden darauf hingewiesen, daß alle technischen Daten im Rahmen der Verkaufsabwicklung und der von uns geführten Verkaufsstatistik der Datenverarbeitung unterliegen.

§2 Lieferung und Versand
Aufgrund der Eigenheiten des Importgeschäftes sind von uns genannte Lieferzeiten stets annähernd und unverbindlich, wir sind jedoch jederzeit bemüht, die genannten Lieferzeiten einzuhalten. Jeglicher Schadensersatz oder sonstige Ansprüche aus einem etwaigen Lieferverzug sind auch nach erfolgter Frist- oder Nachfristsetzung ausgeschlossen. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns zur gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der Lieferverbindlichkeiten. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft. Ohne bestimmte Vorschrift erfolgt der Versand nach unserem besten Ermessen. Sämtliche Sendungen, einschließlich etwaiger Rücksendungen, gehen auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Alle Lieferungen sind durch uns versichert, die Versicherung ist im Kaufpreis nicht enthalten. Für den Fall des Verlustes oder der Beschädigung ist der Käufer verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zu beschaffen, damit unsere Ansprüche gegen die Versicherung geltend gemacht werden können. Sofern Spezialverpackung gefordert ist oder nach den gegebenen Umständen nach unserem Ermessen erforderlich ist, wird diese billigst berechnet.
Zurücknahme ordnungsgemäß gelieferter Waren kann nur mit unserer schriftlichen Zustimmung erfolgen. Für mit unserem Einverständnis zurückgesandte Waren bringen wir bei einer Gutschrifterteilung 10 % des Nettorechnungsbetrages für Verwaltungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug. Für beschädigte Waren wird ein entsprechender Betrag für die Instandsetzung berechnet.
Wenn eine Änderung oder Abbestellung von Sonderanfertigungen in Auftrag gegebenen Geräte erfolgt, müssen die bis dahin entstandenen Kosten und der entgangene Gewinn vom Käufer ersetzt werden. Eine Zurücknahme solcher Geräte ist ausgeschlossen.

§3 Rechnung und Zahlung
Rechnungsbeträge sind ohne Abzug sofort fällig, soweit keine andere schriftlichen Vereinbarung mit dem Käufer vereinbart worden ist.
Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber entgegengenommen und unter Vorbehalt des Zahlungseingangs gutgeschrieben. Bei Wechseln sind Einzugs- und Diskontspesen vom Käufer zu tragen. Die Herausgabe fremder oder eigener Akzepte begründen keinen Anspruch auf Gewährung eines Kassaskontos.
Zahlungen sind an uns unmittelbar zu leisten. Geleistete Zahlungen gelten erst mit Gutschrift auf unseren Konten als erbracht. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, auch ohne Mahnung Zinsen vom Rechnungsbetrag in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens jedoch 8,5 % Zinsen p.A. in Rechnung zu stellen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden alle Forderungen gegen den Käufer sofort fällig, auch soweit Stundung oder Zahlungsfristen im Einzelfall gewahrt wurden. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen sind wir nach Mahnung berechtigt, von weiteren Verträgen mit dem Käufer ganz oder teilweise zurücktreten.
Die Preise gemäß Rechnungen behalten auch dann Gültigkeit, wenn nach Lieferung eine Preissenkung vorgenommen wird. Eine Preisdifferenz-Gutschrift für noch vorhandene Lagerware wird nicht gewährt.

§4 Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte
Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren, bis zur Bezahlung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung, vor. Der Eigentumsvorbehalt bezieht sich auch dann auf alle gelieferten Waren, wenn vom Käufer der Kaufpreis für Einzellieferungen bezahlt wurde. Der Käufer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im normalen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware ist bis zur vollständigen Bezahlung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung nicht gestattet. Der Käufer der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware tritt alle sich aus der Weiterveräußerung der Ware ergebenden Ansprüche im Vorwege an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Das gleiche gilt für alle Ersatzansprüche, insbesondere aus Versicherungsaufträgen wegen Verlustes oder Beschädigung der Ware. Der Käufer ist im Rahmen eines normalen und ordnungsgemäß geführten Geschäftsbetriebes zum Einzug der uns abgetretenen und von uns akzeptierten Verkaufsforderungen bzw. Ersatzforderungen berechtigt. Diese Einziehungsberechtigung kann von uns widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, in Vermögensverfall gerät oder unsere Rechte, insbesondere durch Pfändung anderer Gläubiger, gefährdet werden. Unabhängig vom Widerruf der Einziehungsermächtigung ist der Käufer auf unser Verlangen jederzeit verpflichtet, vollständige Auskunft über den Verbleib der von uns gelieferten Eigentumswaren, die Höhe der daraus erzielten Verkaufserlöse und deren Bezahlung zu erteilen. Den Beauftragten unserer Firma ist auf Verlangen Einblick in Bücher und Rechnungen, die sich auf die Verkäufe und den Verbleib der Eigentumswaren beziehen, zu gestatten und auf Verlangen Abschriften der Verkaufsrechnung zu erteilen. Auf Verlangen, insbesondere bei Gefährdung unserer Forderungen, ist der Käufer verpflichtet auf unsere Eigentumsrechte und die Abtretung der Ansprüche aus dem Weiterverkauf den Drittschuldner hinzuweisen und diesen zur unmittelbaren Zahlung an unsere Firma zu veranlassen. Der Käufer ist weiter verpflichtet, auf unsere Anforderung, uns und dem Drittschuldner eine gesonderte schriftliche Abtretungserklärung zu übermitteln, aus der die Höhe der Forderung aus dem Weiterverkauf, der vollständige Name und die Anschrift des Drittschuldners aus dem Weiterverkauf ersichtlich sind.
Bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter, in die von uns gelieferte Ware oder in uns abgetretene Forderungen, hat der Käufer uns unverzüglich über die Pfändung zu unterrichten und uns die für die Intervention notwendigen Unterlagen zu übersenden (Pfandprotokoll des Gerichtsvollziehers, eidesstattliche Erklärung des Käufers oder einer sachkundigen im Geschäft des Käufers tätigen Person zwecks Glaubhaftmachung, daß die gepfändete Ware mit der von uns gelieferten Ware, die unter Eigentumsvorbehalt steht, identisch ist). Bei Überschreitung der von uns eingeräumten Zahlungsziele, bei Zahlungsverzögerung sowie bei Gefährdung unserer Ansprüche, insbesondere aus einem der vorgenannten Grunde, sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der noch nicht weiterverkauften Ware zu verlangen. Bis zur Herausgabe hat der Käufer die in unserem Eigentum stehenden Waren getrennt von anderen Waren zu lagern, als Eigentum von uns zu kennzeichnen, sich jeder Verfügung darüber zu enthalten und uns ein Verzeichnis unseres Eigentums zu übergeben. Der Käufer ist ferner verpflichtet, sich bei Weiterverkauf der Ware jeder Einziehung des Kaufpreises zu enthalten, den Drittschuldner zur unmittelbaren Zahlung an uns zu veranlassen, gleichwohl eingehende Kaufpreiszahlungen gesondert von sonstigen Guthaben aufzubewahren und unmittelbar an uns abzuführen. Eine Versicherung für unbezahlte Ware gegen jede Art von Risiken hat der Käufer abzuschließen.

§5 Mangel
Falschlieferungen, Mengenfehler und erkennbare Mängel sind vom Käufer dem Frachtführer unter Berücksichtigung der jeweiligen Fristen und innerhalb von 3 Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich, fernschriftlich oder telegraphisch unter konkreter Bezeichnung des Mangels EGS in Konstanz anzuzeigen, berechtigen den Käufer aber nicht zu Zurückhaltung der Rechnungsbeträge.
Rücksendungen von Ware im Fall von Mängelrügen sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EGS zulässig. Rücksendungen sind durch konkrete Bezugnahme auf die jeweilige Rechnung von EGS und die Mängelrüge zu kennzeichnen. Bei allen Rücksendungen geht die Gefahr auf EGS erst bei ordnungsgemäßer Abnahme der Ware im Lager von EGS über.
Bei begründeter rechtzeitiger Rüge sind wir unter Ausschluß aller Ansprüche der Käufers zur Behebung des Mangels, zur Ersatz- oder Nachlieferung nach unserer Wahl berechtigt.
Im Falle des Fehlschlagens von Nachbesserungen, Ersatz- oder Nachlieferungen kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) verlangen. Weitergehende Ansprüche jeglicher Art sind ausgeschlossen.
Durch eigenmächtig vorgenommenen Eingriff des Käufers an einem Teil der Ware verliert der Käufer seine sämtlichen Gewährleistungsrechte hinsichtlich dieses Mangels.
Ratschläge und Empfehlungen hinsichtlich Verwendbarkeit, Kompatibilität und sonstiger Leistungsmerkmale, soweit sie über unsere entsprechenden Unterlagen (Prospekte, Preislisten etc.) hinausgehen, sind für EGS nur verbindlich, wenn sie dem Käufer bzw. dem Interessenten schriftlich bestätigt wurden.

§6 Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Käufers, insbesondere wegen Unmöglichkeit der Leistung, wegen Verzuges des Verkäufers, wegen positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß sowie aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen, es sei denn, die Ansprüche beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Organe.
Soweit wir auf Grund grob fahrlässigen Verhaltens unserer Organe zum Schadenersatz verpflichtet sind, beschränkt sich der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbar war. Für Daten übernehmen wir keine Haftung.

§7 Reparaturen
Garantiereparaturen werden von dem Kunde frei Porto und Verpackung eingesandt. Der Rückversand erfolgt ebenfalls frei.
Bei Inanspruchnahme von Garantie- bzw. Kulanzleistungen hat der Kunde, vor Beginn der Leistung einen Liefernachweis (Lieferscheinkopie, Prüf- und Garantiebeleg bei Computern) zu erbringen.
Sollte nach Prüfung des retournierten Artikels kein Defekt oder Mangel vorliegen, somit eine ungerechtfertigte Einsendung, erhebt EGS eine Überprüfungspauschale von 40 Euro zzgl. MwSt.
EGS repariert nur Geräte auf Garantie, die im Originalzustand ohne Fremdteile angeliefert werden. Bei eingebauter fremder Hardware hat EGS das Recht, die Reparatur entweder abzulehnen oder die Fremdteile auszubauen und die Reparatur ohne diese Teile durchzuführen.
Der Versand von Reparaturgeräten sowie von Ersatzteilen erfolgt per Nachnahme.
Die Rücksendung von Altteilen bei Vorersatzlieferungen (Quickservice) hat innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen, andernfalls lehnt EGS die Rücknahme sowie eine entsprechende Gutschrift ab.

§8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch über das Entstehen und die Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses, insbesondere auch für Ansprüche aus Wechseln oder Schecks, ist für beide Teile Konstanz.
Soweit Einzelbestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen und / oder eines von uns geschlossenen Individualvertrages rechtsunwirksam sind oder werden, soll die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen und Vertragsvereinbarungen dadurch nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bedingungen soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich so nahe wie möglich kommt.